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ZK1 2018 120

Versicherungsleistungen nach IVG (Invalidenrente)

Graubünden · 2018-09-18 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. Mit ärztlicher Einweisung vom 06. September 2018 wurde X._____, gebo- ren am _____ 1985, zur Behandlung in der Akutpsychiatrie der D._____ fürsorge- risch untergebracht (act. 5.2). B. Am 07. September 2018 reichte X._____ dagegen Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden ein (act. 1). Nebst der Beschwerde, welche am 10. September 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden einging, enthielt dieses Schreiben einen weiteren undatierter Brief von X._____, welcher lediglich den Satz enthielt, er möchte Anklage erheben gegen seinen Vater A._____ (act. 01.1). C. Darauf wurden die D._____ am 11. September 2018 vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden um einen Bericht zum Ge- sundheitszustand von X._____ ersucht (act. 3). D. Am 13. September 2018 ging dem Kantonsgericht von Graubünden die er- suchte Stellungnahme der D._____ per IncaMail ein, nach welcher die Unterbrin- gung auf der geschlossenen Station weiter medizinisch indiziert sei (act. 5). E. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde X._____ zur Verhandlung am 18. September 2018 vorgeladen (act. 7). F. Ebenfalls am 13. September 2018 wurde dipl. med. B._____ mit prozesslei- tender Verfügung beauftragt, bis am 17. September 2018 ein Kurzgutachten über den Gesundheitszustand von X._____ und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu erstellen. G. Am 17. September 2018 wurde das Gutachten vom 16. September 2018 von dipl. med. B._____, zusammen mit der Kostennote, dem Kantonsgericht von Graubünden erstattet. H. Am 18. September 2018 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be- schwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 18. September 2018 (nachfolgend: Protokoll der Hauptverhandlung) verwiesen. Nach der im Anschluss durchgeführ- ten Urteilsberatung wurde das vorzeitige Dispositiv den Psychiatrischen Diensten Graubünden, auch zur Kenntnisgabe an X._____ sowie der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Nordbünden (KESB) zugestellt.

Seite 3 — 10 I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann eine betroffene Person bei ärztlich angeordneter Unterbringung innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben. Zuständig ist in solchen Angelegenheiten gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) das Kantonsgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Eine Begründung der Beschwerde ist gemäss art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwend- bar erklärt, nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 07. September, welches sich ge- gen die ärztlich angeordnete Unterbringung vom 06. September 2018 richtet, ist die formgerechte Beschwerde somit fristgerecht eingereicht worden. 2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz anwendbar, womit die Art. 450 ff. ZGB gemeint sind. Von Bedeutung ist da- bei insbesondere Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Beson- derheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Be- stimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurz- kommentar ZGB, N. 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, so- weit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenen- schutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 3. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängi-

Seite 4 — 10 gen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person er- stellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtli- chen Verfahren stellenden Fragen äussert (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 11 zu Art. 439; BGE 143 III 189 E. 3.3.). Mit dem am 17. September 2018 eingereichten Kurzgutachten von dipl. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 14. September 2018 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 4. Mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2018 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtli- che Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium an- zuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer münd- lichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). 5.1 Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass er das zusätzlich zur Beschwerdeschrift geschriebene Dokument, wonach er gegen seinen Vater "Anklage erheben" wolle, nicht als Strafanzeige zu verstehen sei, sondern sich wie die Beschwerdeschrift gegen die fürsorgerische Unterbrin- gung richte. Somit ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese behördliche Massnahme gegeben sind, ansonsten der Beschwerdeführer zu entlassen ist (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 5.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer ge- eigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Vor- aussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich

Seite 5 — 10 aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bezie- hungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetz- lich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). 5.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welche die persönliche Fürsorge notwendig macht. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, dass ihm eine Schizophrenie diagnostiziert wurde, was aber nur aufgrund des Selbstmordversuchs im Jahr 2011 geschehen sei, mit der Diagnose sei er indes- sen nicht einverstanden. Diese Selbsteinschätzung kann vorliegend nur als Aus- druck einer fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht gewertet werden, da aus der Stellungnahme der D._____ hervorgeht, dass X._____ den Psychiatri- schen Diensten schon seit 2014 mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bekannt ist (act. 5). Diese Diagnose lässt sich auch aus der ärztlichen Einwei- sungsverfügung (act. 5.2) und dem Eintrittsstatus vom 06. September 2018 ent- nehmen (act.5.1). Dipl. med. B._____ kommt in seinem Kurzgutachten vom 16. September 2018 ebenfalls zum Schluss, dass die Kriterien einer paranoiden Schi- zophrenie (ICD 10: F.20.0) anamnestisch nachvollziehbar und gegeben sind (act.8). Insofern ist an der Diagnose einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB nicht zu zweifeln. 5.2.2. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt weiter, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange auf- rechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festge- halten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs we-

Seite 6 — 10 sentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesge- richtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Um- schreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich schliesslich, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unter- bringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozi- alhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 24 zu Art. 426 ZGB). 5.2.3. Dr. med. E._____ verfügte die fürsorgerische Unterbringung zur Behand- lung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer, trotz bekannter Schizo- phrenie, die Therapie seit dem 28. Juni 2018 verweigert habe. Seit zwei Wochen gäbe es eine zunehmende Dekompensation und er sage, die Mutter wolle, dass er Suizid begehe. Er wisse nicht, wo sein Auto parkiert sei und er meine, einen "Chip" im Kopf zu haben. Sowohl die Mutter als auch der Arbeitgeber hätten am

Seite 7 — 10 5./6. September 2018 die Meldung gemacht, dass X._____ abwesend und in einer eigenen Welt sei. Auch habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er verfolgt und vom Militär und Kindern geplagt werde. Nachdem er aus dem Wartezimmer geflo- hen sei, sei er von der Fahndung zuhause aufgegriffen worden, wo er sich kurz gewehrt habe. Der Beschwerdeführer sei ruhig, zeitlich teilweise orientiert, örtlich orientiert und zeige eine akute Selbstgefährdung (act. 5.2). Dem Eintrittsstatus der D._____ vom 06. September 2018 lässt sich entnehmen, dass X._____ in seinen wagen Auskünften erwähnte, dass er seit zwei Monaten von "Buben" geplagt wor- den sei, welche mit Strahlen sein Gehör zerstören könnten. Er könne zwar noch aus dem Haus gehen, aber mit dem Schlafen habe er Mühe. Er höre Roboter- stimmen, die ihm sagen würden, was er sagen solle und was nicht. Der Be- schwerdeführer habe zudem vermutet, dass er untergebracht worden sei, damit er eine Spritze bekomme, damit seine Freundin, die in plage, verschwinde, ohne wei- ter auf die Freundin eingehen zu wollen. Auf die Frage, wieso er die Spritze nicht mehr genommen habe, antwortete er, dass er sich momentan gut genug fühle und die Spritze nicht mehr brauche. Die D._____ erkannten bei X._____ keinen auffäl- ligen Somatostatus, betreffend den Psychostatus wurden die Schilderungen von X._____ als Wahnvorstellungen bewertet. Daneben sei dieser unter anderem for- malgedanklich verlangsamt, affektflach, distanziert und misstrauisch. Jedoch zeige er kein fremdgefährdendes Verhalten, insbesondere verneine er glaubhaft Suizi- dalität (act. 5.1). Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 18. September 2018 reichte die Begleitung von X._____ ein Verlaufsblatt vom 14. September 2018 (act. 9) und eine Stellungnahme der Pflege vom gleichen Tag (act. 9.1) ein. In diesen beiden Dokumenten ist zu lesen, dass X._____ aufgrund plagender Stimmen zu Hause ein Sofa zerschnitten habe. Da er zudem schon einmal ver- gessen habe, wo er sein Auto abgestellt hätte, sei ausserhalb des stationären Rahmens eine Selbst- oder Fremdgefährdung "aufgrund mangelnder Krankheits- einsicht und Autofahren" gegeben (Verlaufsblatt) bzw. wegen "Autofahren im psy- chotischen Zustandsbild bei fehlender Krankheitseinsicht und Behandlungsein- sicht" nicht auszuschliessen (Stellungnahme Pflege). Aus dem Kurzgutachten vom

16. September 2018 geht hervor, dass X._____ anlässlich des Gesprächs mit dipl. med. B._____ sämtliche psychotischen Symptome von sich gewiesen hat, und behauptete, dass dies von seinen Eltern erfunden worden sei. Ausserdem wirkte er in diesem Gespräch bedroht. Angesprochen auf das zerschnittene Sofa, meinte X._____, er sei eben wütend gewesen. Auf die Frage, ober er dieses Verhalten normal finde, antwortete er mit der Gegenfrage, was denn normal sei, und meinte, er fände es jedenfalls nicht so schlimm. Eine Eigengefährdung wies X._____ klar und glaubwürdig zurück. In der Folge dieses Gesprächs und aufgrund der weite-

Seite 8 — 10 ren Erfahrungswerte wurde ein Psychostatus von X._____ erfasst, welcher drei der Symptome nach der AMDP-Bewertung mit schwer (Misstrauen, Mangel an Krankheitsgefühl, Mangel an Krankheitseinsicht), eines mit mittel (antriebsarm) und vier mit leicht (Ratlosigkeit, Ambivalenz, sozialer Rückzug, Ablehnung der Be- handlung) auflistete. Der Kurzbericht enthielt schliesslich die Aussage, dass eine Auseinandersetzung mit der Diagnose und eine adäquate medikamentöse Be- handlung zwingend notwendig seien, ansonsten in einem psychotisch wahnhaften Schub die Gefahr einer Fremdaggression bestehe. 5.2.4. Vor diesem Hintergrund erscheint eine medikamentöse Behandlung durch- aus notwendig, um den in der Vergangenheit erlebten psychotischen wahnhaften Schüben entgegenzuwirken. Ob die medikamentöse Behandlung ausserhalb der Klinik sichergestellt werden kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen, allerdings spielt dies im Vorliegenden keine Rolle, da die fürsorgerische Unterbringung auf- grund folgender Erwägungen aufzuheben ist. 5.2.5 In Anbetracht der Umstände ist es anzunehmen, dass der Beschwerdefüh- rer auch zukünftig, entgegen seiner Ansicht, auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen ist. Auch ist es höchst wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente nach seiner Entlassung absetzen wird und sich sein Zustand wieder verschlechtert. Zu bedenken ist jedoch, dass es genau zur selben Proble- matik kommen wird, wenn der Beschwerdeführer noch einige Wochen in der Klinik zurückbehalten wird, denn auch dann ist aufgrund seiner festen Überzeugung, was die Diagnose Schizophrenie und die Medikamenteneinnahme betrifft, anzu- nehmen, dass der Beschwerdeführer die Medikation auch in diesem Fall nach sei- ner Entlassung einstellen wird und sein Zustand sich früher oder später ver- schlechtert. Es ist also fraglich, ob eine Verlängerung des Klinikaufenthaltes zu einer stabilen Verbesserung der späteren Situation führt und die Drehtürproblema- tik verhindert werden kann, oder ob damit die ganze Problematik einfach um eini- ge Wochen aufgeschoben wird. Unter diesen Umständen erweist sich eine fürsor- gerische Unterbringung als unverhältnismässig, zumal eine Eigengefährdung nicht anzunehmen ist und für eine Drittgefährdung zurzeit keine konkreten Anhaltspunk- te sprechen. Gleichwohl ist zu erhoffen, dass der Beschwerdeführer seine ambu- lante Behandlung bei Dr. med. C._____ weiterführt und allenfalls im Rahmen die- ser zu einer Krankheitseinsicht gelangt. Zudem wird die KESB aufgefordert, eine Massnahme zur Sicherung der Medikamenteneinnahme zu prüfen.

6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig nicht mehr erfüllt

Seite 9 — 10 sind. Auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürftiger Schwächezu- stand besteht, vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung des Beschwer- deführers, welche derzeit weder eine konkrete Selbst- noch Fremdgefährdung er- sehen lässt, eine fürsorgerische Unterbringung nicht zu rechtfertigen. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Waldhaus vollständig durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'625.00 (CHF 1'500.00 Gerichts- gebühr und CHF 1'125.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons. Ausseramtli- che Entschädigungen sind keine zu sprechen

Seite 10 — 10 III.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann eine betroffene Person bei ärztlich angeordneter Unterbringung innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben. Zuständig ist in solchen Angelegenheiten gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) das Kantonsgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Eine Begründung der Beschwerde ist gemäss art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwend- bar erklärt, nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 07. September, welches sich ge- gen die ärztlich angeordnete Unterbringung vom 06. September 2018 richtet, ist die formgerechte Beschwerde somit fristgerecht eingereicht worden.

E. 2 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz anwendbar, womit die Art. 450 ff. ZGB gemeint sind. Von Bedeutung ist da- bei insbesondere Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Beson- derheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Be- stimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurz- kommentar ZGB, N. 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, so- weit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenen- schutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen.

E. 3 Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängi-

Seite 4 — 10 gen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person er- stellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtli- chen Verfahren stellenden Fragen äussert (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 11 zu Art. 439; BGE 143 III 189 E. 3.3.). Mit dem am 17. September 2018 eingereichten Kurzgutachten von dipl. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 14. September 2018 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan.

E. 4 Mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2018 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtli- che Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium an- zuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer münd- lichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). 5.1 Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass er das zusätzlich zur Beschwerdeschrift geschriebene Dokument, wonach er gegen seinen Vater "Anklage erheben" wolle, nicht als Strafanzeige zu verstehen sei, sondern sich wie die Beschwerdeschrift gegen die fürsorgerische Unterbrin- gung richte. Somit ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese behördliche Massnahme gegeben sind, ansonsten der Beschwerdeführer zu entlassen ist (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 5.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer ge- eigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Vor- aussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich

Seite 5 — 10 aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bezie- hungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetz- lich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). 5.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welche die persönliche Fürsorge notwendig macht. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, dass ihm eine Schizophrenie diagnostiziert wurde, was aber nur aufgrund des Selbstmordversuchs im Jahr 2011 geschehen sei, mit der Diagnose sei er indes- sen nicht einverstanden. Diese Selbsteinschätzung kann vorliegend nur als Aus- druck einer fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht gewertet werden, da aus der Stellungnahme der D._____ hervorgeht, dass X._____ den Psychiatri- schen Diensten schon seit 2014 mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bekannt ist (act. 5). Diese Diagnose lässt sich auch aus der ärztlichen Einwei- sungsverfügung (act. 5.2) und dem Eintrittsstatus vom 06. September 2018 ent- nehmen (act.5.1). Dipl. med. B._____ kommt in seinem Kurzgutachten vom 16. September 2018 ebenfalls zum Schluss, dass die Kriterien einer paranoiden Schi- zophrenie (ICD 10: F.20.0) anamnestisch nachvollziehbar und gegeben sind (act.8). Insofern ist an der Diagnose einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB nicht zu zweifeln. 5.2.2. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt weiter, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange auf- rechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festge- halten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs we-

Seite 6 — 10 sentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesge- richtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Um- schreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich schliesslich, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unter- bringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozi- alhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 24 zu Art. 426 ZGB). 5.2.3. Dr. med. E._____ verfügte die fürsorgerische Unterbringung zur Behand- lung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer, trotz bekannter Schizo- phrenie, die Therapie seit dem 28. Juni 2018 verweigert habe. Seit zwei Wochen gäbe es eine zunehmende Dekompensation und er sage, die Mutter wolle, dass er Suizid begehe. Er wisse nicht, wo sein Auto parkiert sei und er meine, einen "Chip" im Kopf zu haben. Sowohl die Mutter als auch der Arbeitgeber hätten am

Seite 7 — 10 5./6. September 2018 die Meldung gemacht, dass X._____ abwesend und in einer eigenen Welt sei. Auch habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er verfolgt und vom Militär und Kindern geplagt werde. Nachdem er aus dem Wartezimmer geflo- hen sei, sei er von der Fahndung zuhause aufgegriffen worden, wo er sich kurz gewehrt habe. Der Beschwerdeführer sei ruhig, zeitlich teilweise orientiert, örtlich orientiert und zeige eine akute Selbstgefährdung (act. 5.2). Dem Eintrittsstatus der D._____ vom 06. September 2018 lässt sich entnehmen, dass X._____ in seinen wagen Auskünften erwähnte, dass er seit zwei Monaten von "Buben" geplagt wor- den sei, welche mit Strahlen sein Gehör zerstören könnten. Er könne zwar noch aus dem Haus gehen, aber mit dem Schlafen habe er Mühe. Er höre Roboter- stimmen, die ihm sagen würden, was er sagen solle und was nicht. Der Be- schwerdeführer habe zudem vermutet, dass er untergebracht worden sei, damit er eine Spritze bekomme, damit seine Freundin, die in plage, verschwinde, ohne wei- ter auf die Freundin eingehen zu wollen. Auf die Frage, wieso er die Spritze nicht mehr genommen habe, antwortete er, dass er sich momentan gut genug fühle und die Spritze nicht mehr brauche. Die D._____ erkannten bei X._____ keinen auffäl- ligen Somatostatus, betreffend den Psychostatus wurden die Schilderungen von X._____ als Wahnvorstellungen bewertet. Daneben sei dieser unter anderem for- malgedanklich verlangsamt, affektflach, distanziert und misstrauisch. Jedoch zeige er kein fremdgefährdendes Verhalten, insbesondere verneine er glaubhaft Suizi- dalität (act. 5.1). Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 18. September 2018 reichte die Begleitung von X._____ ein Verlaufsblatt vom 14. September 2018 (act. 9) und eine Stellungnahme der Pflege vom gleichen Tag (act. 9.1) ein. In diesen beiden Dokumenten ist zu lesen, dass X._____ aufgrund plagender Stimmen zu Hause ein Sofa zerschnitten habe. Da er zudem schon einmal ver- gessen habe, wo er sein Auto abgestellt hätte, sei ausserhalb des stationären Rahmens eine Selbst- oder Fremdgefährdung "aufgrund mangelnder Krankheits- einsicht und Autofahren" gegeben (Verlaufsblatt) bzw. wegen "Autofahren im psy- chotischen Zustandsbild bei fehlender Krankheitseinsicht und Behandlungsein- sicht" nicht auszuschliessen (Stellungnahme Pflege). Aus dem Kurzgutachten vom

16. September 2018 geht hervor, dass X._____ anlässlich des Gesprächs mit dipl. med. B._____ sämtliche psychotischen Symptome von sich gewiesen hat, und behauptete, dass dies von seinen Eltern erfunden worden sei. Ausserdem wirkte er in diesem Gespräch bedroht. Angesprochen auf das zerschnittene Sofa, meinte X._____, er sei eben wütend gewesen. Auf die Frage, ober er dieses Verhalten normal finde, antwortete er mit der Gegenfrage, was denn normal sei, und meinte, er fände es jedenfalls nicht so schlimm. Eine Eigengefährdung wies X._____ klar und glaubwürdig zurück. In der Folge dieses Gesprächs und aufgrund der weite-

Seite 8 — 10 ren Erfahrungswerte wurde ein Psychostatus von X._____ erfasst, welcher drei der Symptome nach der AMDP-Bewertung mit schwer (Misstrauen, Mangel an Krankheitsgefühl, Mangel an Krankheitseinsicht), eines mit mittel (antriebsarm) und vier mit leicht (Ratlosigkeit, Ambivalenz, sozialer Rückzug, Ablehnung der Be- handlung) auflistete. Der Kurzbericht enthielt schliesslich die Aussage, dass eine Auseinandersetzung mit der Diagnose und eine adäquate medikamentöse Be- handlung zwingend notwendig seien, ansonsten in einem psychotisch wahnhaften Schub die Gefahr einer Fremdaggression bestehe. 5.2.4. Vor diesem Hintergrund erscheint eine medikamentöse Behandlung durch- aus notwendig, um den in der Vergangenheit erlebten psychotischen wahnhaften Schüben entgegenzuwirken. Ob die medikamentöse Behandlung ausserhalb der Klinik sichergestellt werden kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen, allerdings spielt dies im Vorliegenden keine Rolle, da die fürsorgerische Unterbringung auf- grund folgender Erwägungen aufzuheben ist. 5.2.5 In Anbetracht der Umstände ist es anzunehmen, dass der Beschwerdefüh- rer auch zukünftig, entgegen seiner Ansicht, auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen ist. Auch ist es höchst wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente nach seiner Entlassung absetzen wird und sich sein Zustand wieder verschlechtert. Zu bedenken ist jedoch, dass es genau zur selben Proble- matik kommen wird, wenn der Beschwerdeführer noch einige Wochen in der Klinik zurückbehalten wird, denn auch dann ist aufgrund seiner festen Überzeugung, was die Diagnose Schizophrenie und die Medikamenteneinnahme betrifft, anzu- nehmen, dass der Beschwerdeführer die Medikation auch in diesem Fall nach sei- ner Entlassung einstellen wird und sein Zustand sich früher oder später ver- schlechtert. Es ist also fraglich, ob eine Verlängerung des Klinikaufenthaltes zu einer stabilen Verbesserung der späteren Situation führt und die Drehtürproblema- tik verhindert werden kann, oder ob damit die ganze Problematik einfach um eini- ge Wochen aufgeschoben wird. Unter diesen Umständen erweist sich eine fürsor- gerische Unterbringung als unverhältnismässig, zumal eine Eigengefährdung nicht anzunehmen ist und für eine Drittgefährdung zurzeit keine konkreten Anhaltspunk- te sprechen. Gleichwohl ist zu erhoffen, dass der Beschwerdeführer seine ambu- lante Behandlung bei Dr. med. C._____ weiterführt und allenfalls im Rahmen die- ser zu einer Krankheitseinsicht gelangt. Zudem wird die KESB aufgefordert, eine Massnahme zur Sicherung der Medikamenteneinnahme zu prüfen.

E. 6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig nicht mehr erfüllt

Seite 9 — 10 sind. Auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürftiger Schwächezu- stand besteht, vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung des Beschwer- deführers, welche derzeit weder eine konkrete Selbst- noch Fremdgefährdung er- sehen lässt, eine fürsorgerische Unterbringung nicht zu rechtfertigen.

E. 7 In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Waldhaus vollständig durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'625.00 (CHF 1'500.00 Gerichts- gebühr und CHF 1'125.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons. Ausseramtli- che Entschädigungen sind keine zu sprechen

Seite 10 — 10 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. Die D._____ werden angewiesen, X._____ unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen.
  2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer zugesi- chert hat, nach der Entlassung aus der Klinik Waldhaus die ambulante Be- handlung bei Dr. med. C._____ weiterzuführen.
  3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden wird aufgefor- dert, eine Massnahme zur Sicherung der Medikamenteneinnahme, unter Bezugnahme auf das Kurzgutachten vom 16. September 2018, zu prüfen.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'625.00 (Ge- richtsgebühr CHF 1'500.00; Gutachterkosten CHF 1'125.00), verbleiben beim Kanton Graubünden.
  5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  6. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. September 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 120

08. Oktober 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pritzi Aktuar ad hoc Kollegger In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Mit ärztlicher Einweisung vom 06. September 2018 wurde X._____, gebo- ren am _____ 1985, zur Behandlung in der Akutpsychiatrie der D._____ fürsorge- risch untergebracht (act. 5.2). B. Am 07. September 2018 reichte X._____ dagegen Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden ein (act. 1). Nebst der Beschwerde, welche am 10. September 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden einging, enthielt dieses Schreiben einen weiteren undatierter Brief von X._____, welcher lediglich den Satz enthielt, er möchte Anklage erheben gegen seinen Vater A._____ (act. 01.1). C. Darauf wurden die D._____ am 11. September 2018 vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden um einen Bericht zum Ge- sundheitszustand von X._____ ersucht (act. 3). D. Am 13. September 2018 ging dem Kantonsgericht von Graubünden die er- suchte Stellungnahme der D._____ per IncaMail ein, nach welcher die Unterbrin- gung auf der geschlossenen Station weiter medizinisch indiziert sei (act. 5). E. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde X._____ zur Verhandlung am 18. September 2018 vorgeladen (act. 7). F. Ebenfalls am 13. September 2018 wurde dipl. med. B._____ mit prozesslei- tender Verfügung beauftragt, bis am 17. September 2018 ein Kurzgutachten über den Gesundheitszustand von X._____ und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu erstellen. G. Am 17. September 2018 wurde das Gutachten vom 16. September 2018 von dipl. med. B._____, zusammen mit der Kostennote, dem Kantonsgericht von Graubünden erstattet. H. Am 18. September 2018 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be- schwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 18. September 2018 (nachfolgend: Protokoll der Hauptverhandlung) verwiesen. Nach der im Anschluss durchgeführ- ten Urteilsberatung wurde das vorzeitige Dispositiv den Psychiatrischen Diensten Graubünden, auch zur Kenntnisgabe an X._____ sowie der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Nordbünden (KESB) zugestellt.

Seite 3 — 10 I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann eine betroffene Person bei ärztlich angeordneter Unterbringung innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben. Zuständig ist in solchen Angelegenheiten gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) das Kantonsgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Eine Begründung der Beschwerde ist gemäss art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwend- bar erklärt, nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 07. September, welches sich ge- gen die ärztlich angeordnete Unterbringung vom 06. September 2018 richtet, ist die formgerechte Beschwerde somit fristgerecht eingereicht worden. 2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz anwendbar, womit die Art. 450 ff. ZGB gemeint sind. Von Bedeutung ist da- bei insbesondere Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Beson- derheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Be- stimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurz- kommentar ZGB, N. 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, so- weit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenen- schutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 3. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängi-

Seite 4 — 10 gen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person er- stellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtli- chen Verfahren stellenden Fragen äussert (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 11 zu Art. 439; BGE 143 III 189 E. 3.3.). Mit dem am 17. September 2018 eingereichten Kurzgutachten von dipl. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 14. September 2018 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 4. Mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2018 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtli- che Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium an- zuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer münd- lichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). 5.1 Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass er das zusätzlich zur Beschwerdeschrift geschriebene Dokument, wonach er gegen seinen Vater "Anklage erheben" wolle, nicht als Strafanzeige zu verstehen sei, sondern sich wie die Beschwerdeschrift gegen die fürsorgerische Unterbrin- gung richte. Somit ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese behördliche Massnahme gegeben sind, ansonsten der Beschwerdeführer zu entlassen ist (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 5.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer ge- eigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Vor- aussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich

Seite 5 — 10 aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bezie- hungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetz- lich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). 5.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welche die persönliche Fürsorge notwendig macht. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, dass ihm eine Schizophrenie diagnostiziert wurde, was aber nur aufgrund des Selbstmordversuchs im Jahr 2011 geschehen sei, mit der Diagnose sei er indes- sen nicht einverstanden. Diese Selbsteinschätzung kann vorliegend nur als Aus- druck einer fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht gewertet werden, da aus der Stellungnahme der D._____ hervorgeht, dass X._____ den Psychiatri- schen Diensten schon seit 2014 mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bekannt ist (act. 5). Diese Diagnose lässt sich auch aus der ärztlichen Einwei- sungsverfügung (act. 5.2) und dem Eintrittsstatus vom 06. September 2018 ent- nehmen (act.5.1). Dipl. med. B._____ kommt in seinem Kurzgutachten vom 16. September 2018 ebenfalls zum Schluss, dass die Kriterien einer paranoiden Schi- zophrenie (ICD 10: F.20.0) anamnestisch nachvollziehbar und gegeben sind (act.8). Insofern ist an der Diagnose einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB nicht zu zweifeln. 5.2.2. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt weiter, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange auf- rechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festge- halten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs we-

Seite 6 — 10 sentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesge- richtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Um- schreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich schliesslich, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unter- bringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozi- alhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 24 zu Art. 426 ZGB). 5.2.3. Dr. med. E._____ verfügte die fürsorgerische Unterbringung zur Behand- lung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer, trotz bekannter Schizo- phrenie, die Therapie seit dem 28. Juni 2018 verweigert habe. Seit zwei Wochen gäbe es eine zunehmende Dekompensation und er sage, die Mutter wolle, dass er Suizid begehe. Er wisse nicht, wo sein Auto parkiert sei und er meine, einen "Chip" im Kopf zu haben. Sowohl die Mutter als auch der Arbeitgeber hätten am

Seite 7 — 10 5./6. September 2018 die Meldung gemacht, dass X._____ abwesend und in einer eigenen Welt sei. Auch habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er verfolgt und vom Militär und Kindern geplagt werde. Nachdem er aus dem Wartezimmer geflo- hen sei, sei er von der Fahndung zuhause aufgegriffen worden, wo er sich kurz gewehrt habe. Der Beschwerdeführer sei ruhig, zeitlich teilweise orientiert, örtlich orientiert und zeige eine akute Selbstgefährdung (act. 5.2). Dem Eintrittsstatus der D._____ vom 06. September 2018 lässt sich entnehmen, dass X._____ in seinen wagen Auskünften erwähnte, dass er seit zwei Monaten von "Buben" geplagt wor- den sei, welche mit Strahlen sein Gehör zerstören könnten. Er könne zwar noch aus dem Haus gehen, aber mit dem Schlafen habe er Mühe. Er höre Roboter- stimmen, die ihm sagen würden, was er sagen solle und was nicht. Der Be- schwerdeführer habe zudem vermutet, dass er untergebracht worden sei, damit er eine Spritze bekomme, damit seine Freundin, die in plage, verschwinde, ohne wei- ter auf die Freundin eingehen zu wollen. Auf die Frage, wieso er die Spritze nicht mehr genommen habe, antwortete er, dass er sich momentan gut genug fühle und die Spritze nicht mehr brauche. Die D._____ erkannten bei X._____ keinen auffäl- ligen Somatostatus, betreffend den Psychostatus wurden die Schilderungen von X._____ als Wahnvorstellungen bewertet. Daneben sei dieser unter anderem for- malgedanklich verlangsamt, affektflach, distanziert und misstrauisch. Jedoch zeige er kein fremdgefährdendes Verhalten, insbesondere verneine er glaubhaft Suizi- dalität (act. 5.1). Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 18. September 2018 reichte die Begleitung von X._____ ein Verlaufsblatt vom 14. September 2018 (act. 9) und eine Stellungnahme der Pflege vom gleichen Tag (act. 9.1) ein. In diesen beiden Dokumenten ist zu lesen, dass X._____ aufgrund plagender Stimmen zu Hause ein Sofa zerschnitten habe. Da er zudem schon einmal ver- gessen habe, wo er sein Auto abgestellt hätte, sei ausserhalb des stationären Rahmens eine Selbst- oder Fremdgefährdung "aufgrund mangelnder Krankheits- einsicht und Autofahren" gegeben (Verlaufsblatt) bzw. wegen "Autofahren im psy- chotischen Zustandsbild bei fehlender Krankheitseinsicht und Behandlungsein- sicht" nicht auszuschliessen (Stellungnahme Pflege). Aus dem Kurzgutachten vom

16. September 2018 geht hervor, dass X._____ anlässlich des Gesprächs mit dipl. med. B._____ sämtliche psychotischen Symptome von sich gewiesen hat, und behauptete, dass dies von seinen Eltern erfunden worden sei. Ausserdem wirkte er in diesem Gespräch bedroht. Angesprochen auf das zerschnittene Sofa, meinte X._____, er sei eben wütend gewesen. Auf die Frage, ober er dieses Verhalten normal finde, antwortete er mit der Gegenfrage, was denn normal sei, und meinte, er fände es jedenfalls nicht so schlimm. Eine Eigengefährdung wies X._____ klar und glaubwürdig zurück. In der Folge dieses Gesprächs und aufgrund der weite-

Seite 8 — 10 ren Erfahrungswerte wurde ein Psychostatus von X._____ erfasst, welcher drei der Symptome nach der AMDP-Bewertung mit schwer (Misstrauen, Mangel an Krankheitsgefühl, Mangel an Krankheitseinsicht), eines mit mittel (antriebsarm) und vier mit leicht (Ratlosigkeit, Ambivalenz, sozialer Rückzug, Ablehnung der Be- handlung) auflistete. Der Kurzbericht enthielt schliesslich die Aussage, dass eine Auseinandersetzung mit der Diagnose und eine adäquate medikamentöse Be- handlung zwingend notwendig seien, ansonsten in einem psychotisch wahnhaften Schub die Gefahr einer Fremdaggression bestehe. 5.2.4. Vor diesem Hintergrund erscheint eine medikamentöse Behandlung durch- aus notwendig, um den in der Vergangenheit erlebten psychotischen wahnhaften Schüben entgegenzuwirken. Ob die medikamentöse Behandlung ausserhalb der Klinik sichergestellt werden kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen, allerdings spielt dies im Vorliegenden keine Rolle, da die fürsorgerische Unterbringung auf- grund folgender Erwägungen aufzuheben ist. 5.2.5 In Anbetracht der Umstände ist es anzunehmen, dass der Beschwerdefüh- rer auch zukünftig, entgegen seiner Ansicht, auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen ist. Auch ist es höchst wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente nach seiner Entlassung absetzen wird und sich sein Zustand wieder verschlechtert. Zu bedenken ist jedoch, dass es genau zur selben Proble- matik kommen wird, wenn der Beschwerdeführer noch einige Wochen in der Klinik zurückbehalten wird, denn auch dann ist aufgrund seiner festen Überzeugung, was die Diagnose Schizophrenie und die Medikamenteneinnahme betrifft, anzu- nehmen, dass der Beschwerdeführer die Medikation auch in diesem Fall nach sei- ner Entlassung einstellen wird und sein Zustand sich früher oder später ver- schlechtert. Es ist also fraglich, ob eine Verlängerung des Klinikaufenthaltes zu einer stabilen Verbesserung der späteren Situation führt und die Drehtürproblema- tik verhindert werden kann, oder ob damit die ganze Problematik einfach um eini- ge Wochen aufgeschoben wird. Unter diesen Umständen erweist sich eine fürsor- gerische Unterbringung als unverhältnismässig, zumal eine Eigengefährdung nicht anzunehmen ist und für eine Drittgefährdung zurzeit keine konkreten Anhaltspunk- te sprechen. Gleichwohl ist zu erhoffen, dass der Beschwerdeführer seine ambu- lante Behandlung bei Dr. med. C._____ weiterführt und allenfalls im Rahmen die- ser zu einer Krankheitseinsicht gelangt. Zudem wird die KESB aufgefordert, eine Massnahme zur Sicherung der Medikamenteneinnahme zu prüfen.

6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig nicht mehr erfüllt

Seite 9 — 10 sind. Auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürftiger Schwächezu- stand besteht, vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung des Beschwer- deführers, welche derzeit weder eine konkrete Selbst- noch Fremdgefährdung er- sehen lässt, eine fürsorgerische Unterbringung nicht zu rechtfertigen. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Waldhaus vollständig durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'625.00 (CHF 1'500.00 Gerichts- gebühr und CHF 1'125.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons. Ausseramtli- che Entschädigungen sind keine zu sprechen

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. Die D._____ werden angewiesen, X._____ unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer zugesi- chert hat, nach der Entlassung aus der Klinik Waldhaus die ambulante Be- handlung bei Dr. med. C._____ weiterzuführen. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden wird aufgefor- dert, eine Massnahme zur Sicherung der Medikamenteneinnahme, unter Bezugnahme auf das Kurzgutachten vom 16. September 2018, zu prüfen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'625.00 (Ge- richtsgebühr CHF 1'500.00; Gutachterkosten CHF 1'125.00), verbleiben beim Kanton Graubünden. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: